Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der PLEXIPLUS GmbH, Kunststofftechnik + Design

Anwendung und Geltungsbereich

1. Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und/oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann verpflichtend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

2. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstigen Leistung durch den Vertragspartner gelten diese Geschäftsbedingungen, selbst im Fall seines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen.

3. Ist unser Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so gelten unsere Geschäftsbedingungen, auch wenn der Text unserem Vertragspartner im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung nicht erneut bei späteren Angeboten oder Auftragsbestätigungen zugesandt wird.

Vertragsabschluß, Rücktritt

1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstigen Versandkosten. Sie sind unter dem Vorbehalt kalkuliert, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise für Geschäftskunden enthalten keine Mehrwertsteuer.

2. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung oder aber durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die über die schriftlichen Verträge hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

3. Muster, Entwürfe und ähnliche Vorarbeiten, die vom Vertragspartner veranlasst sind, werden berechnet.

4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Vertragspartners werden diesem einschließlich des dadurch verursachten Organisationsaufwandes für uns berechnet.

5. Bei Bereitstellung größerer Materialmengen, besonderer Materialien oder sonstiger Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

6. Tritt der Vertragspartner vom erteilten Auftrag oder von einem Teil dieses Auftrages zurück, so hat er uns den entgangenen Gewinn und die entstandenen Kosten zu erstatten.

7. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragpartners gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.

8. Der Vertragpartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Er hat uns allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

9. Die zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere erforderliche Hilfsmaterialien, Werkzeuge, Formen usw. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.

Lieferung, Versand, Gefahrübertragung, Annahmeverzug, Vertragsverletzungen

1. Die von uns genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Bei Nichteinhaltung einer darüber hinaus ausdrücklich schriftlich zugesagten Lieferfrist, ist der Vertragspartner berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, Verzug oder Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Unvorhergesehene Ereignisse wie Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Verkehrsstörungen, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferverpflichtung. Ereignisse dieser Art berechtigen uns, falls die Behinderung nicht in angemessener Zeit beendet sein wird, vom Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüchen zurückzutreten.

3. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Vertragpartner. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Vertragpartners, auch im Falle frachtfreier Lieferung, wie z.B. durch firmeneigene Fahrzeuge. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Vertragpartner überlassen.

4. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Vertragpartners zu lagern und sie ab Werk geliefert zu berechnen. Die Abnahmeverpflichtung des Vertragpartners bleibt unberührt.

5. Bei Verletzungen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten durch uns haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung beschränkt sich gegebenenfalls auf Mehraufwendungen für einen Deckungskauf.

6. Vertragsverletzungen des Vertragpartners berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche Lieferung an ihn sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen unser Eigentum. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Vorbehaltswaren mit Material, welches uns nicht gehört, erwerben wir ein dem Wert-Verhältnis unserer Waren entsprechendes Miteigentum an der neuen Sache. In diesen Fällen gilt unser Vertragpartner insoweit als Verwalter für uns. Zur Weiterveräußerung ist der Vertragpartner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen usw. sind jedoch unzulässig. Im Fall der Weiterveräußerung tritt unser Vertragspartner die ihm entstehenden Forderungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltswaren bis zur völligen Bezahlung unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren sind uns vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

Zahlung

1. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag bar bei Übernahme der Ware/Leistung ohne Abzug zu zahlen.

3. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe eines banküblichen Zinssatzes für kurzfristige Kredite sowie Mahnkosten und Bearbeitungsgebühren in Höhe von mindestens 6 Euro pro Mahnung zu berechnen.

5. Etwaiger Skonto wird nur gewährt, wenn fällige Rechnungen nicht mehr offen stehen. Rechnungen unter 100 Euro sind in jedem Fall sofort netto zur Zahlung fällig.

6. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen.

7. Im übrigen gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen.

8. Mindestrechnungsbetrag 30,– Euro Netto-Warenwert. 

Gewährleistung, Beanstandungen

Die Verarbeitung unserer Erzeugnisse geschieht auf Gefahr des Vertragpartners. Unsere anwendungstechnische Beratung ist unverbindlich und befreit den Vertragpartner nicht von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke. Gewährleistungen und Garantien für aus unseren Produkten von unserem Vertragpartner erzeugten Endprodukten übernehmen wir keine Haftung. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Abweichungen innerhalb der für die Kunststofferzeugung und -verarbeitung üblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Preiskürzungen. Beschädigungen durch Gewalt, Überanstrengungen und unsachgemäße Behandlung bleiben von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eigenmächtiges Nacharbeiten hat den Verlust sämtlicher Mängelansprüche zur Folge. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn der Vertragspartner diese unverzüglich nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb der Verjährungsfrist sofort nach Entdeckung, bei uns schriftlich angezeigt hat. Unterlässt unser Vertragspartner die Anzeige oder wird die Ware von ihm verarbeitet oder verbraucht, gilt die Ware als genehmigt. Für einen rechtzeitig gerügten wesentlichen Mangel, der in der Herstellung liegt und nachweislich nicht nach Versand der Ware entstanden ist, leisten wir nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Zur Mangelbeseitigung hat uns der Vertragspartner die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Sollte eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht möglich sein, misslingen oder von uns nicht oder nicht in angemessener Frist erbracht werden, sind wir zur Wandlung oder Minderung verpflichtet. Die Gewährleistung berechtigt nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.

Mängel eines Teils der teilbar gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Anspruch auf Schadenersatz wegen mangelhafter Lieferung hat unser Vertragspartner nur, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns beruht. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für alle Folgeschäden.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten sowie für Wechsel- und Scheckklagen ist unser Firmensitz in Wuppertal.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

3. Sollte eine der Bestimmungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt an ihrer Stelle eine Regelung als vereinbart, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung und der Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragspartner in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.

Stand: Januar 2023

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